Rechtsprechung
BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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BGB § 615; GG Art. 9 Abs. 3
Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsrisiko - Lohnrisiko - Streik - Fernwirkung - Arbeitskampfrisiko
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 22.08.1974 - H2 Ca 310/74
- LAG Hamburg, 27.11.1974 - 4 Sa 107/74
- BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75
Papierfundstellen
- BAGE 27, 311
- NJW 1976, 990
- MDR 1976, 610
- DB 1976, 776
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55
Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko
Auszug aus BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75
a) Der Arbeitgeber ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann nicht zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn die Beschäftigung der arbeitswilligen Arbeitnehmers aus einem Grunde unmöglich oder doch unzumutbar ist, der im Verhalten der Arbeitnehmer liegt (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu BGB Betriebsrisiko;… AP Nr. 3 und 4. a.a.O.).Das gleiche gilt nach BAGE 3, 346 [348 f.] = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko (Bl. 2) darin, wenn die gänzliche teilweise Betriebsstillegung oder Betriebsbehinderung nicht durch Streik im eigenen, sondern durch einen Streik der Arbeitnehmer eines anderen Betriebes veranlaßt ist.
Es kann dahinstehen, ob es gerechtfertigt ist, die Lohnverweigerung gegenüber Arbeitnehmern in von einem Streik betroffenen Drittbetrieben aus der über ihren Betrieb hinausreichenden Solidarität der Arbeitnehmer abzuleiten (so noch BAGE 3, 346 [349]) = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko [Bl. 2]; auch AP Nr. 3 aaO [Bl. 3]).
- BAG, 01.02.1973 - 5 AZR 382/72
Betriebsrisiko - Personal-Leasing-Unternehmen - Lohnrisiko - Streik - …
Auszug aus BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75
Anders hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1973 die Rechtslage in Personal-Leasing Unternehmen beurteilt; diese tragen in Regel das Lohnrisiko, wenn bei ihnen angestellte Arbeitnehmer infolge Streiks in einem Drittbetrieb dort nicht beschäftigt werden können (AP Nr. 29 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).c) Insofern ist der hier zur Entscheidung stehende Fall mit dem vom Senat entschiedenen Fall des Personal-Leasing-Unternehmens (AP Nr. 29 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) vergleichbar.
- BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71
Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko
Auszug aus BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75
Das Bundesarbeitsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts mehrfach ausgesprochen, daß derartige Fälle nicht nach den Vorschriften des BGB (§§ 323 ff. oder 615) gelöst werden können (vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko (zu 2 b der Gründe m.w.N.; BAGE 24, 446 [449] = AP Nr. 28 a.a.O. (Bl. 2); ausführliche Darstellung der Rechtsprechung vor und nach 1945 bei Siebert, Schriften des Betriebsberaters, Heft 1/1948). - BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 245/68
Arbeitskampfende - Benachteiligungsverbot - Streik
Auszug aus BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75
Dies ist bisher insbesondere für den Fall des Teilstreiks ausgesprochen worden; bei Teilstreik haben diejenigen Arbeitnehmer des bestreikten Betriebes, die wegen des Teilstreiks nicht beschäftigt werde können, keinen Lohnanspruch (…bes. AP Nr. 4 aaO; auch BAGE 23, 512 [517] = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 3 der Gründe]; allerdings zu einem etwas anderen Tatbestand).
- VG Karlsruhe, 10.05.2021 - 9 K 67/21
Entsendung eines Arbeitnehmers in Corona-Risikogebiet: Keine Entschädigung des …
Ebenso trägt ein Unternehmen des Rohrleitungs- und Heizungsbaus nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Lohnrisiko, wenn es seinen angestellten Monteur deshalb nicht beschäftigen kann, weil der Betrieb bestreikt wird, in dem das Rohrleitungsunternehmen eine Rohrverlegungsarbeit ausführt (vgl. BAG, Urteil vom 07. November 1975 - 5 AZR 61/75 -, BAGE 27, 311-316). - BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks
Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).Auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Arbeitskampfrisiko Zweifel geäußert, ob sich die Lohnverweigerung in "Drittbetrieben" aus der Solidarität der Arbeitnehmer ableiten lasse (BAGE 27, 311, 313 f. = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, zu 3 der Gründe) .
Am weitesten geht der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts, der in seinem Rohrleger-Urteil den Ausgleich der mittelbaren Kampffolgen "durch eine vernünftige vorausschauende Planung" und "eine große Beweglichkeit der Betriebsführung" verlangt (BAGE 27, 311, 314 f. = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, zu 3 und 4 a).
- VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz - …
vgl. auch: BAG, Urteile vom 1. Februar 1973 - 5 AZR 382/72 -, juris Rn 27, und vom 7. November 1975 - 5 AZR 61/75 -, juris Rn. 18 f.; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, 22. Auflage 2022, § 615 Rn. 134; Krause in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615, Rn. 118; Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Februar 2020, § 615 Rn. 108.1; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 615 Rn. 108.
- BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80
Betriebsrisiko bei höherer Gewalt
Er hat mithin das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen schlechthin zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn diese Gründe nicht betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAG AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 563/22
Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten
vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, BGB, § 615 Rn. 134; siehe in diesem Zusammenhang auch BAG Urteile vom 7. November 1975 - 5 AZR 61/75 -, juris, Rn. 10 ff. (Unternehmen für Rohrleitungs- und Heizungsbau), sowie vom 1. Februar 1973- 5 AZR 382/72 -, juris, Rn. 25 ff. (Personal-Leasing-Unternehmen); allgemein BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 -, juris, Rn. 37. - VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 424/21
Nach Corona-Quarantäne bei Tönnies muss Land Entschädigung zahlen
vgl. auch: BAG, Urteile vom 1. Februar 1973 - 5 AZR 382/72 -, juris Rn 27, und vom 7. November 1975 - 5 AZR 61/75 -, juris Rn. 18 f.; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, 22. Auflage 2022, § 615 Rn. 134; Krause, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, BGB, 9. Auflage 2020, § 615 Rn. 118; Bieder, in: BeckOGK, BGB, 1. Februar 2020, § 615 Rn. 108.1; Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 615 Rn. 108. - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2023 - 18 A 1460/22
Land muss Fleischindustrie Corona-Entschädigungen nicht erstatten
vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, BGB, § 615 Rn. 134; siehe in diesem Zusammenhang auch BAG Urteile vom 7. November 1975 - 5 AZR 61/75 -, juris, Rn. 10 ff. (Unternehmen für Rohrleitungs- und Heizungsbau), sowie vom 1. Februar 1973- 5 AZR 382/72 -, juris, Rn. 25 ff. (Personal-Leasing-Unternehmen); allgemein BAG, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 -, juris, Rn. 37.